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Zwischenbilanz: Zwei Jahre neue Insolvenzordnung
von Guido Stephan
These 1: Die neue Insolvenzordnung hat trotz einiger Unzulänglichkeiten die Bewährungsprobe in der Praxis bestanden.
Mit der Insolvenzordnung ist ein geschlossenes, in der Praxis handhabbares Gesetzgebungswerk geschaffen worden, das mit Ausnahme der Regelungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren, den Erwartungen und Zielen des Gesetzgebers nahe kommt. Zwar ist das Anliegen des Gesetzgebers, mehr Verfahrenseröffnungen zu erreichen, nicht in dem erhofften Ausmaß, eingetreten. Der Anteil der Nichteröffnungen mangels Masse ist aber zurückgegangen. Die neue Insolvenzordnung fördert ein Umdenken in der Einstellung zum Insolvenzverfahren, weil dieses Verfahren nicht zwangsnotwendig den "wirtschaftlichen Tod" zur Folge hat, sondern auch eine Chance bietet, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erlangen. Insoweit fördert es auch die Tendenz zu mehr Verfahrenseröffnungen. Die neue Insolvenzordnung ermöglicht eine bessere Verwertung des Schuldnervermögens und führt durch den Wegfall der alten Konkursvorrechte zu einer besseren Verteilungsgerechtigkeit.
These 2: Das durch die neue Insolvenzordnung gewachsene öffentliche und wissenschaftliche Interesse am Insolvenzverfahren fördert eine Weiterentwicklung des Insolvenzrechts und führt auch zu einer Veränderung der "Insolvenzkultur".
Die neue Insolvenzordnung hat in einem unerwarteten Maß das wissenschaftliche und öffentliche Interesse am Insolvenzverfahren geweckt. Dies zeigt die Vielzahl der Publikationen, Seminare und Diskussionen zum Insolvenzrecht. Die Auseinandersetzung mit der Krisenbewältigung insolventer Unternehmen ist aus einem Schattendasein in den Mittelpunkt fruchtbarer Diskussionen getreten. Dieses öffentliche Interesse am Insolvenzverfahren hat die Bereitschaft des Gesetzgebers gefördert, die zutage getretenen Mängel des neuen Gesetzes zügig zu "reparieren". Die beiden "Hauptmängel", des Gesetzes, die nicht verwirklichten Vorstellungen über den "starken Verwalter" und die Möglichkeit, dass ein Großgläubiger seine Sonderinteressen durch die Abwahlmöglichkeit des Verwalters durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber erkannt. Durch ein Änderungsgesetz sollen diese Mängel zügig behoben werden.
These 3: Das Insolvenzplanverfahren wird sich nicht zum Massenphänomen entwickeln, aber ein notwendiges interessantes und nützliches Instrument alternativer Insolvenzbewältigung werden.
Es wäre ein Missverständnis von der neuen Insolvenzordnung zu erwarten, dass die Mehrzahl der Unternehmenskrisen mit einem Planverfahren bewältigt werden können. Nach wie vor hat die Insolvenzordnung sowohl die Funktion, den Marktaustritt nicht lebensfähiger Unternehmen in einem geregelten Verfahren zu ermöglichen, als auch erhaltenswerte Unternehmen zu sanieren. Reorganisationsfähige Unternehmen werden jedoch überwiegend nicht in, sondern außerhalb des Insolvenzverfahrens saniert. Nur auf einen kleinen Bruchteil der sich in einem Insolvenzverfahren befindenden Unternehmen ist das Instrumentarium des Planverfahrens anwendbar. Die Chance mit Hilfe des Planverfahrens ein Unternehmen nicht durch eine Gesamtveräußerung, sondern planmäßig flexibler und differenzierter zu sanieren, wird für die Unternehmensträger ein Anreiz sein, zu einem früheren Zeitpunkt in ein Insolvenzverfahren einzutreten. Dies ist aber ein längerer Lernprozess, der erst einsetzt. Die Rechtspraxis ist erst am Beginn, die rechtlichen Möglichkeiten umzusetzen, die die neue Insolvenzordnung bietet.
These 4: Der bisherige praktische Umgang mit dem Planverfahren widerlegt die Kritik, dass dieses Verfahren wegen seiner Komplexität bei der Planaufstellung und dem gerichtlichen Zustimmungsverfahren nicht durchführbar sei.
Es gibt zwar keine Justizstatistik, die die bisherigen Planverfahren erfasst hat. Die in der Literatur bekannt gewordenen Planverfahren sowie die eigenen Erfahrungen mit Planverfahren zeigen jedoch, dass die vorgelegten Pläne mehrheitlich nicht gescheitert sind, sondern in wenigen Monaten zu einem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens geführt haben. Die bisherigen praktischen Erfahrungen zeigen auch, dass die Bestätigung des Insolvenzplans nicht allein mit dem gerichtlichen Zustimmungsverfahren durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Planersteller sich vor dem Zustimmungsverfahren um das Einverständnis der Beteiligten zu diesem Plan bemüht. Ein Einigungsdruck bestünde jedoch ohne die gesetzlichen Regelungen nicht. Nicht durch, sondern wegen der Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung haben Pläne eine Erfolgschance. Auch die Gerichte sind bislang mit den Insolvenzplanverfahren kooperativ und aufgeschlossen umgegangen.
Autor
Guido Stephan - Richter am Amtsgericht Darmstadt / Insolvenzgericht - Hirschbachstraße 31 D-64354 Reinheim E-Mail: inso(at)guido-stephan.de
Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389): 4. Jahrgang (2001), Ausgabe 1 (Januar)
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